Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
054 (ohne Titel)
055 (ohne Titel)
056 (ohne Titel)
057 (ohne Titel)
058 (ohne Titel)
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: V. Behörden und Verfahren
Inhalt: V. HAUPTSTÜCK
Behörden und Verfahren

Paragraf: § 055
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr ist in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu Rate zu ziehen und von einschlägigen Beschlüssen und Verfügungen zu verständigen.

(3) Solche Beschlüsse und Verfügungen sind vor ihrer Durchführung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen, wenn der Ortsfeuerwehrkommandant dies zur Wahrung wichtiger feuerpolizeilicher Interessen beantragt.

(4) Die Gemeinde hat alle in Durchführung oder in Ergänzung dieses Gesetzes gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen in einer Gemeindebrandschutzordnung zusammenzufassen, die alljährlich auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls abzuändern und zu ergänzen und für die Dauer ihrer Geltung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1994, 44/2013, 4/2022