Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
034 (ohne Titel)
035 (ohne Titel)
036 (ohne Titel)
037 (ohne Titel)
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. B. Ortsfeuerwehr
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

B. Ortsfeuerwehr



Paragraf: § 036
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Ortsfeuerwehr wird aus Freiwilligen gebildet, die sich über Aufruf dem Bürgermeister für diesen Dienst zur Verfügung stellen.

(2) Wenn die vorgeschriebene Mindeststärke der Ortsfeuerwehr auf diesem Wege nicht erreicht werden kann, hat der Bürgermeister die notwendige Ergänzungsmannschaft mit schriftlichem Bescheid zum Feuerwehrdienst heranzuziehen.

(3) Zum Dienst in der Feuerwehr sind nach Bedarf die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ständig wohnhaften Männer vom vollendeten

18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die jüngeren vor den älteren

und zunächst je einer aus jedem Haushalt der Hausbesitzer verpflichtet.

(4) Hinsichtlich der Befreiung von der Feuerwehrdienstpflicht gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(5) Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind in die Ortsfeuerwehr nicht einzureihen, desgleichen nicht Personen, die ständig außerhalb der Gemeinde beruflich beschäftigt sind.