Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
014 (ohne Titel)
015 (ohne Titel)
016 (ohne Titel)
017 (ohne Titel)
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: II. A. Pflichten des Einzelnen
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Brandbekämpfung

A. Pflichten des Einzelnen
Paragraf: § 014
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Im Brandfalle sind alle Personen, die sich in der Gemeinde - wenn auch nur vorübergehend - aufhalten, über Aufforderung des Bürgermeisters oder des Feuerwehrkommandanten verpflichtet, ihre Arbeitskraft für die Rettungs- und Löscharbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit ihr eigener Besitz dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Unter denselben Voraussetzungen sind sie gegen angemessene Entschädigung auch zur Beistellung von Sachen verpflichtet, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Löschgeräten und Löschmannschaft sowie zur Rettungs- und Löscharbeit benötigt werden, wie Fernsprecher, Fahrzeuge und Zugtiere mit geeigneten Lenkern, Betriebsstoffe, Motoren, Wasser, Wasserbehälter, Leitern u. ä.

(3) Sie sind weiter verpflichtet, das Betreten und die Benützung ihrer Grundstücke und Gebäude sowie die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und der Gebäude selber zu dulden, wenn diese Maßnahmen vom Leiter der Löscharbeiten zu deren Durchführung oder zur Eindämmung des Brandes angeordnet werden.