Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
002 (ohne Titel)
003 (ohne Titel)
004 (ohne Titel)
005 (ohne Titel)
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
Inhalt: I. HAUPTSTÜCK
Brandverhütung

B. Reinigung der Feuerungsanlagen

Paragraf: § 003
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Reinigung der Feuerungsanlagen hat durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer zu erfolgen. Gasfeuerstätten können auch von anderen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer gewerberechtlichen Befugnis gereinigt werden.

(2) Die feuersichere Verwahrung des ausgebrachten Rußes obliegt dem Benützer der Feuerungsanlage.

(3) Die Eigentümer oder Benützer von Gebäuden, die einzeln und vom Verkehr weit ab liegen, können bei der Gemeinde um die Bewilligung ansuchen, die Feuerungsanlagen dieser Häuser selber reinigen zu dürfen.

(4) Diese Bewilligung ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn die Gewähr, dass die Reinigung zuverlässig und vorschriftsmäßig erfolgt, nicht oder nicht mehr gegeben ist; auf alle Fälle ist sie aber mit der Auflage zu versehen, dass die Feuerungsanlagen wenigstens einmal im Jahr durch den zuständigen Rauchfangkehrer überprüft und nötigenfalls gereinigt werden.