Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
038 (ohne Titel)
039 (ohne Titel)
040 (ohne Titel)
041 (ohne Titel)
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. C. Betriebsfeuerwehr
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

C. Betriebsfeuerwehr
Paragraf: § 038
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Betriebe, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung und wegen ihrer Lage und Bauart oder wegen der in ihnen verwendeten Werkstoffe in erhöhtem Maße brandgefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Brandschutzes eine eigene Feuerwehr unter der

Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr des (der) .......... (Name des

Betriebes)“ aufzustellen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt mit Bescheid diese Betriebe nach Anhörung des Arbeitsinspektorates und der Wirtschaftskammer Vorarlberg, setzt gleichzeitig die den besonderen Verhältnissen angemessene Mindeststärke und Mindestausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehren fest und bestimmt ferner, ob und in welcher Stärke die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Betriebszeit erhöhte Bereitschaft zu halten hat.

(3) Auch ohne im Sinne des Abs. 2 verpflichtet zu sein, kann ein Betrieb eine Betriebsfeuerwehr mit den in diesem Gesetze eingeräumten Rechten aufstellen, wenn er hiezu die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erhält und den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen entspricht.