Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
051 (ohne Titel)
052 (ohne Titel)
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: IV. B. Landes­feuerwehrfonds
Inhalt: IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei

B. Landesfeuerwehrfonds

Paragraf: § 052
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Aus dem Landesfeuerwehrfonds wird vor allem der Aufwand der für das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden bestellten Feuerwehrinspektoren bestritten.

(2) Der Landesfeuerwehrfonds stellt weiter dem Landesfeuerwehrverband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel, namentlich die für die fachliche Ausbildung der Feuerwehr benötigten, im Rahmen des genehmigten Verbandshaushaltes zur Verfügung.

(3) Bis zu 10 v.H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfonds können dazu verwendet werden, die Bevölkerung über die Gefahren des Feuers, die Ursachen der Schadenfeuer und deren Ausschaltung immer wieder in möglichst wirksamer Form aufzuklären.

(4) Bis zu 20 v.H. der jährlichen Zuflüsse in den Landesfeuerwehrfonds können zur Unterstützung der in Ausübung ihres Dienstes an Leben oder Gesundheit zu Schaden gekommenen Angehörigen der Feuerwehr oder anderer zur Hilfeleistung in öffentlichen Notständen von der Behörde herangezogener und dabei verunglückter Personen und deren Hinterbliebenen verwendet werden.

(5) Aus dem Landesfeuerwehrfonds können weiter an bedürftige Gemeinden Beihilfen für feuerpolizeiliche Aufwendungen gewährt werden, wenn diese Aufwendungen vom Landesfeuerwehrverband als notwendig und zweckentsprechend bezeichnet werden oder für die Instandsetzung oder den Ersatz der bei Hilfeleistungen gemäß § 35 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 dieses Gesetzes beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Feuerlöschgeräte bestimmt sind.

(6) Der Landesfeuerwehrfonds trägt die Kosten der vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellten Sachverständigen, die von der Baubehörde nach Maßgabe des Baugesetzes zur Überprüfung herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/1999, 43/2022