Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
038 (ohne Titel)
039 (ohne Titel)
040 (ohne Titel)
041 (ohne Titel)
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. C. Betriebsfeuerwehr
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

C. Betriebsfeuerwehr
Paragraf: § 039
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Der Betriebsfeuerwehr obliegt vor allem der Brandschutz des Betriebes, wobei sie dem Betriebsinhaber unterstellt und verantwortlich ist.

(2) Sie kann bei öffentlichen Notständen vom Bürgermeister auch zur Hilfeleistung außerhalb ihres Betriebes herangezogen werden, soweit dadurch die Sicherheit des eigenen Betriebes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Wenn die Aufstellung einer Ortsfeuerwehr im Sinne der §§ 34 ff. dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Ortsfeuerwehr einer im Gemeindebereich bestehenden Betriebsfeuerwehr dauernd übertragen, wobei sie das Nähere im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber zu regeln hat.

(4) Unbeschadet der dem Betriebsinhaber für den Bereich seines Betriebes zustehenden Befugnisse ist die Betriebsfeuerwehr in den Fällen der Abs. 2 und 3 als gemeindliches Organ dem Bürgermeister unterstellt.