Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
053 (ohne Titel)
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
Inhalt: IV. HAUPTSTÜCK
Kosten der Feuerpolizei

C. Feuerwehrdienstersatzsteuer
Paragraf: § 053
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Die Gemeinde kann eine Feuerwehrdienstersatzsteuer einführen, welche die gemäß § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes verpflichteten Männer zu leisten haben, soweit sie nicht zum Dienst in einer Ortsfeuerwehr der Gemeinde eingeteilt sind.

(2) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer beträgt für jeden Steuerpflichtigen einheitlich mindestens 36 Cent jährlich und darf den Betrag von 1,81 Euro jährlich nicht übersteigen.

(3) Sie wird am 1. Juli jedes Jahres fällig und ist auch bei einer Aufenthaltsänderung im Gesamtjahresbetrag an jene Gemeinde zu leisten, in welcher der ordentliche Aufenthalt am 1. Juli begründet war.

(4) Von der Feuerwehrdienstersatzsteuer ist befreit:
a) wer in einer oder mehreren Ortsfeuerwehren insgesamt mindestens 20 Jahre Dienst geleistet hat;
b) wer zu einem Haushalt gehört, in welchem die Hälfte der gemäß § 15 Abs. 1 dienstpflichtigen Männer entweder in der Ortsfeuerwehr Dienst leistet oder die Feuerwehrdienstersatzsteuer entrichtet.

(5) Die Steuerbefreiung kann ganz oder teilweise auch jenen gewährt werden, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

(6) Die Feuerwehrdienstersatzsteuer fließt der Gemeinde zu und ist ausschließlich für Zwecke der Brandverhütung und der Brandbekämpfung zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001