Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. A. Allgemeine Vorschriften
I. B. Reinigung der Feuerungsanl.
I. C. Feuerbeschau
I. D. Überprüfung der elektrischen Einrichtungen
I. E. Feuerwache
II. A. Pflichten des Einzelnen
II. B. Sachliche Vorkehrungen der Gemeinde
II. C. Vorschriften für den Brandfall
III. A. Allgemeines
III. B. Ortsfeuerwehr
034 (ohne Titel)
035 (ohne Titel)
036 (ohne Titel)
037 (ohne Titel)
III. C. Betriebsfeuerwehr
III. D. Landes­feuerwehr­verband
IV. A. Allgemeines
IV. B. Landes­feuerwehrfonds
IV. C. Feuerwehr­dienstersatzsteuer
V. Behörden und Verfahren
VI. Schluss­bestimmungen
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichenverordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnungsabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerpolizeiordnung
Abschnitt: III. B. Ortsfeuerwehr
Inhalt: III. HAUPTSTÜCK
Feuerwehr

B. Ortsfeuerwehr



Paragraf: § 034
Kurztext: (ohne Titel)
Text: (1) Jede Gemeinde hat, sofern ihr genügend dienstfähige Personen

zur Verfügung stehen, eine Feuerwehr im Sinne des § 30 unter der

Bezeichnung „Ortsfeuerwehr .......... (Name der Gemeinde)“

aufzustellen.

(2) Wenn die örtliche Gliederung der Gemeinde es erfordert, sind

für einzelne Ortschaften eigene Feuerwehren unter der Bezeichnung

„Ortsfeuerwehr ............ (Name der Ortschaft)“ aufzustellen,

deren örtlicher Wirkungsbereich und Verhältnis zur Hauptfeuerwehr in der Brandschutzordnung der Gemeinde bestimmt wird.

(3) Gemeindeteile, die von der Hauptsiedlung weit abliegen, aber unmittelbar an den Siedlungsbereich einer Nachbargemeinde anschließen, können in den Feuerwehrbereich dieser Nachbargemeinde einbezogen werden, wenn sie zu klein sind, um eine eigene Ortsfeuerwehr bilden zu können.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und nach Anhörung der beteiligten Gemeinden fest, in welcher Mindeststärke und Mindestausrüstung die einzelnen Ortsfeuerwehren aufzustellen sind, ferner ob und unter welchen Bedingungen einzelne Gemeindeteile in den Bereich einer gemeindefremden Ortsfeuerwehr einzubeziehen sind.