Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
049 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
050 Vereinfachtes Verfahren
051 Strafbestimmungen
052 Verweisungen
052a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
053 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 5. Hauptstück
Inhalt: 5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf: § 052a
Kurztext: Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
Text: (1) Der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 nicht eingerechnet.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 1 über den 31. Juli 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.
(3) Funktionen, die auf Grund § 26 Abs. 1 Z 3, § 31 Abs. 5 Z 2 und § 44 Abs. 2 im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ex lege erloschen sind, leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ex lege wieder auf, sofern die Funktionen nicht bereits ordnungsgemäß nachbesetzt worden sind. Provisorische Nachbesetzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. Die Frist zur Absolvierung der erforderlichen Ausbildung beginnt für auf diese Weise wieder eingesetzte Funktionäre mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Erlangung der Funktion, jedoch ist hinsichtlich des Fristenlaufs Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bezirks-Feuerwehrtagung gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 und einer Dienstbesprechung gemäß § 43 Abs. 1 Z 5. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)