Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
034 Einrichtung und Aufgaben
035 Finanzierung
036 Organe
037 Landes-Feuerwehrleitung
038 Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
039 Landes-FeuerwehrkommandantIN
040 Landes-FeuerwehrinspektorIN
041 Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule
042 Bezirks-FeuerwehrkommandantIN
043 Abschnitts-FeuerwehrkommandantIN
044 Erlöschen der Funktionen
045 Geschäftsstellen
046 Dienstordnung
047 Disziplinarstrafgewalt
048 Aufsicht
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS

2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf: § 047
Kurztext: Disziplinarstrafgewalt
Text: (1) Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die schuldhaft durch dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt haben, sind - unabhängig von der Verhängung einer Dienststrafe gemäß § 22 - durch Verhängung von Disziplinarstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.

(2) Disziplinarstrafen sind:

1.


der mündliche Verweis;




2.


der schriftliche Verweis;




3.


der Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen, Lehrgängen oder Wettbewerben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands.


(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist:

















1.


wenn sich die Auswirkungen des Verhaltens gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrabschnitts beschränken, die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant;




2.


wenn sich die Auswirkungen des Verhaltens gemäß Abs. 1 auf den Bereich eines Feuerwehrbezirks beschränken, die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Bezirks-Feuerwehrkommandant;




3.


im Übrigen die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant oder die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor im Rahmen ihres bzw. seines jeweiligen ihr bzw. ihm auf Grund dieses Landesgesetzes übertragenen Wirkungsbereichs.


(4) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des verbandsschädigenden Verhaltens gemäß Abs. 1. Hat das Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands mehrere Vergehen gemäß Abs. 1 begangen und wird über diese Vergehen gleichzeitig entschieden, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Vergehen zu bemessen, wobei die weiteren Vergehen erschwerend zu berücksichtigen sind.