Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
015 Organe
016 Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant
017 Feuerwehrkommando
018 Vollversammlung
019 Dienstordnung
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN

1. ABSCHNITT
ORGANISATIONSSTRUKTUR
Paragraf: § 017
Kurztext: Feuerwehrkommando
Text: (1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;




2.


deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;




3.


die Schriftführerin bzw. der Schriftführer;




4.


die Kassenführerin bzw. der Kassenführer;




5.


die Gerätewartin bzw. der Gerätewart;




6.


die Zugskommandantinnen bzw. Zugskommandanten.


(2) Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

















1.


die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;




2.


ihre bzw. seine beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;




3.


sonstige gemäß § 29 Abs. 4 bestellte Mitglieder der Berufsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.


(3) Dem Feuerwehrkommando einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

















1.


die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;




2.


deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;




3.


sonstige gemäß § 31 Abs. 3 bestellte Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.


(4) Jede Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Feuerwehrkommandant kann bei Bedarf mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (zB Feuerwehrärztin bzw. Feuerwehrarzt, Feuerwehrseelsorgerin bzw. Feuerwehrseelsorger, Gruppenkommandantin bzw. Gruppenkommandant, Jugendbetreuerin bzw. Jugendbetreuer, Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter für Geschichte und Dokumentation) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen und wieder abberufen. Jugendbetreuerinnen bzw. Jugendbetreuer haben in Jugendangelegenheiten volles Stimmrecht.

(5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags.

(6) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.