Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
015 Organe
016 Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant
017 Feuerwehrkommando
018 Vollversammlung
019 Dienstordnung
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt: 3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN

1. ABSCHNITT
ORGANISATIONSSTRUKTUR
Paragraf: § 016
Kurztext: Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant
Text: (1) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant leitet die Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Sie bzw. er hat alle Angelegenheiten ihrer bzw. seiner Feuerwehr zu besorgen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr durch dieses Landesgesetz zugewiesen sind. Insbesondere ist sie bzw. er für Einsatz und Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken.

(2) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant wird durch ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter im Verhinderungsfall vertreten. Die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die Reihenfolge der Vertretung ist in der Dienstordnung (§ 19) festzulegen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant kann ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.