Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
034 Einrichtung und Aufgaben
035 Finanzierung
036 Organe
037 Landes-Feuerwehrleitung
038 Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
039 Landes-FeuerwehrkommandantIN
040 Landes-FeuerwehrinspektorIN
041 Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule
042 Bezirks-FeuerwehrkommandantIN
043 Abschnitts-FeuerwehrkommandantIN
044 Erlöschen der Funktionen
045 Geschäftsstellen
046 Dienstordnung
047 Disziplinarstrafgewalt
048 Aufsicht
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS

2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf: § 042
Kurztext: Bezirks-FeuerwehrkommandantIN
Text: orig. Titel: Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant

(1) Der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt:

1.


das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs, die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen sowie bei der Funktionsenthebung gewählter Mitglieder eines Feuerwehrkommandos;




2.


das Vorschlagsrecht bei provisorischer Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos sowie bei der Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3;




3.


die Leitung des Bezirks-Feuerwehrkommandos;




4.


die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;




5.


die Dienstaufsicht über alle öffentlichen Feuerwehren im Bezirk, insbesondere die Gewährleistung der Schlagkraft und Ausbildung;




6.


die Bildung von Einsatzeinheiten der Feuerwehren des Bezirks für die Großschadensbekämpfung und Spezialeinsätze (Feuerlösch- und Bergungsbereitschaft bzw. -züge) sowie die Vorsorge einer periodischen Übungstätigkeit dieser Einheiten;




7.


die Bildung von Feuerwehrstützpunkten, wenn dies aus einsatztaktischen, feuerwehrtechnischen und wirtschaftlichen Überlegungen geboten erscheint;




8.


die Durchführung von jährlich mindestens einer Bezirks-Feuerwehrtagung;




9.


die Durchführung von Dienstbesprechungen;




10.


die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.


(2) Für jeden Feuerwehrbezirk (§ 33 Abs. 1) ist eine Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das

















1.


Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist oder




2.


bereits durch insgesamt drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gewesen ist und die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.


(4) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl der Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur

















1.


im Einzelfall erfolgen und




2.


wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die für die Ausübung der Funktion erforderliche Erfahrung im Feuerwehrwesen auf andere Weise glaubhaft macht.


(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl die erforderliche Ausbildung nach Abs. 3 Z 2 noch nicht absolviert haben, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.

(6) Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach ihrer bzw. seiner Wahl im Einvernehmen mit der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. einen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ihres bzw. seines Bezirks als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters die Funktion der bisherigen Stellvertreterin bzw. des bisherigen Stellvertreters erlischt.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Städte mit eigenem Statut. In den Städten mit eigenem Statut ist die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant zugleich auch Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant; deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind zugleich auch Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.

(8) Jede Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant und im Verhinderungsfall deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Hilfsorgane der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors und an deren Weisungen gebunden.