Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
049 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
050 Vereinfachtes Verfahren
050a Umlaufbeschlüsse
050b Videokonferenzen
050c Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen
050d Verarbeitung personenbezogener Daten
051 Strafbestimmungen
052 Verweisungen
053 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 5. Hauptstück
Inhalt: 5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf: § 053
Kurztext: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Text: (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(2) Die Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1988, die Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000, LGBl. Nr. 62/2000, die Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGBl. Nr. 23/1953, die Oö. Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 43/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2002, sowie die Verordnung über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens, LGBl. Nr. 127/1997, gelten bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes weiter.

(3) Das auf Grund des Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, geführte Feuerwehrbuch gilt als Feuerwehrbuch gemäß § 4 dieses Landesgesetzes. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Landesgesetz. Die Funktionsperiode ihrer gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. März 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(4) Der gemäß § 32 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichtete Oö. Landes-Feuerwehrverband gilt als gemäß § 34 dieses Landesgesetzes eingerichtet. Die Funktionsperiode seiner gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane endet mit 31. Dezember 2018; die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Erlöschensgründe bleiben davon unberührt.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen, des gemäß § 46 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, eingerichteten Oö. Feuerwehrfonds auf den Oö. Landes-Feuerwehrverband über. Die von der Landes-Feuerwehrleitung mit Beschluss vom 22. April 1997 erlassene Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Feuerwehrfonds gilt bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsordnung als Geschäftsordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 37 Abs. 4 dieses Landesgesetzes weiter.

(6) Bisher verordnete Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, gelten als Pflichtbereichsänderungen gemäß § 8 Abs. 2 dieses Landesgesetzes weiter.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Vereinbarungen im Sinn des § 30 Abs. 2 sind der (den) Pflichtbereichsgemeinde(n) längstens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur Zustimmung vorzulegen.

(8) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes mit Bescheid der Landesregierung gemäß § 37 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, bestellte Landes-Feuerwehrinspektor gilt als nach diesem Landesgesetz bestellt.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Versicherungsverträge gemäß § 20 Oö. FWG, LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, sind längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzupassen.

(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Aufwandsentschädigungsregelungen betreffend die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und dessen bzw. deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreters gelten bis zur Neuwahl dieser Funktionen weiter.

(11) Die im § 10 Abs. 2 normierte Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung ist für jene Pflichtbereiche, die bisher in der Gruppe B nach § 13 Abs. 3 Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr. 133/1985, eingeteilt waren, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. Für Pflichtbereiche der bisherigen Gruppe A ist die Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 26/2018, 97/2019)