Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
023 Mitgliedschaft
024 Wahl bzw. Bestellung
025 Aufgaben des Feuerwehrkommandos
026 Funktionsverlust; Nachbesetzung
027 Provisorische Bestellung von Mitgliedern ...
028 Aufsicht
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN

3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
Paragraf: § 025
Kurztext: Aufgaben des Feuerwehrkommandos
Text: (1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:

1.


die Aufnahme, die Beurlaubung, die ehrenvolle Entlassung und der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern;




2.


die Überstellung aktiver Feuerwehrmitglieder in den Reservestand;




3.


die Finanz- und Vermögensgebarung der Feuerwehr einschließlich der Erstellung des Voranschlags, allfälliger Nachtragsvoranschläge und des Rechnungsabschlusses;




4.


die Verhängung von Dienststrafen gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 und 4;




5.


die Verfügung von Suspendierungen gemäß § 23 Abs. 10.


(2) Der Voranschlag für das folgende Kalenderjahr und ein allfälliger Nachtragsvoranschlag sind spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens bis Ende Februar der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs vorzulegen. Darin ist die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Gemeinden erhaltenen Mittel nachzuweisen.