Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
029 Einrichtung und Mitgliedschaft; ...
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 3. Hauptstück - 4. Abschnitt
Inhalt: 3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN

4. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER BERUFSFEUERWEHREN
Paragraf: § 029
Kurztext: Einrichtung und Mitgliedschaft; ...
Text: orig. Titel: Einrichtung und Mitgliedschaft; Bestellung und Aufgaben des Feuerwehrkommandos; Aufsicht

(1) Kann in einem Pflichtbereich auf Grund der Größe, der Einwohnerzahl, der Wohndichte und der Art der Gefährdungsmöglichkeiten die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 von Freiwilligen Feuerwehren oder Betriebsfeuerwehren oder durch andere Maßnahmen nicht mehr sichergestellt werden, hat die Gemeinde bzw. im Fall des § 8 Abs. 2 jene Gemeinde des gemeinsamen Pflichtbereichs, die - entsprechend dem Ergebnis der durchzuführenden Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2 - das vergleichsweise höhere Gefahrenpotenzial aufweist, eine Berufsfeuerwehr in einer den besonderen örtlichen Erfordernissen entsprechenden Einsatzstärke einzurichten. Vor der Einrichtung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören. Im Fall des § 8 Abs. 2 gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Personalkosten in den Kostenteilungsschlüssel einzubeziehen sind.

(2) Die Mitglieder einer Berufsfeuerwehr sind Bedienstete einer Gemeinde. Sie dürfen für andere als die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben nicht herangezogen werden. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes festgelegt ist, unterliegen sie den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete.

(3) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen beide Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder von der Gemeinde mit Bescheid bestellt. Dabei darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die fachtechnische Offiziersausbildung nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands nachweist oder über gleichwertige Kenntnisse verfügt.

(4) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 17 Abs. 2 Z 3) werden von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt. Diese Mitglieder sind von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust von ihrer Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben.

(5) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten in Angelegenheiten der Berufsfeuerwehr zu beraten.

(6) Die Berufsfeuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts steht hinsichtlich des Einsatzes und der Schlagkraft unter der Aufsicht der Landesregierung; § 28 Abs. 1 Z 3 und § 28 Abs. 2 gelten sinngemäß.