Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
023 Mitgliedschaft
024 Wahl bzw. Bestellung
025 Aufgaben des Feuerwehrkommandos
026 Funktionsverlust; Nachbesetzung
027 Provisorische Bestellung von Mitgliedern ...
028 Aufsicht
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. HAUPTSTÜCK
ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN

3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN
Paragraf: § 028
Kurztext: Aufsicht
Text: (1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

1.


die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,




2.


die Behebung von Mängeln in der Finanz- und Vermögensgebarung mit Bescheid vorzuschreiben und




3.


die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.


(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.

(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.