Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
001 Einteilung und Ziel der Feuerwehren
002 Aufgaben der Feuerwehren
003 Rechtsstellung der Feuerwehren
004 Entstehen und Auflösung der Feuerwehren
005 Kosten des Feuerwehrwesens
006 Kostenersatz
007 Feuerwehrkorpsabzeichen, Ehrenzeichen
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 1. Hauptstück
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 005
Kurztext: Kosten des Feuerwehrwesens
Text: (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat (haben) die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der Ausbildung entstehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.

(2) Die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe hat (haben) die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und der Dienstbekleidungsordnung gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs-, Betriebs- und Ausbildungskosten zu tragen. Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden bzw. der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen. Freiwillige Feuerwehren haben zu diesen Kosten nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel beizutragen.

(3) Die aus Gemeindemitteln (Mitteln des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe) beschafften Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände sind den Feuerwehren zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Sie müssen von der Feuerwehr in funktionstüchtigem Zustand gehalten und dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr verwendet werden; ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der betroffenen Bürgermeisterin(nen) bzw. des (der) betroffenen Bürgermeisters (Bürgermeister), bei einer Betriebsfeuerwehr der Zustimmung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren zur Verfügung gestellten Ausrüstung dem Oö. Landes-Feuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung, Übung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verwendet werden.

(5) Die Kosten, die bei Ausbildungen und Übungen betreffend überörtliches Einsatzgerät entstehen, das gemäß einer Vereinbarung nach Abs. 4 erster Halbsatz in das Eigentum der Pflichtbereichsgemeinde(n) übertragen und für deren Benutzung keine abweichende Kostentragung vereinbart wurde, sind von dieser (diesen) Pflichtbereichsgemeinde(n) zu tragen.

(6) Die Kosten, die einer Feuerwehr für andere Zwecke als nach Abs. 1 bis 5 erwachsen, hat sie selbst zu tragen.

(7) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht deren Vermögen in das Eigentum der Standortgemeinde über, sofern die Pflichtbereichsgemeinde(n) nichts anderes festlegt (festlegen).