Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
034 Einrichtung und Aufgaben
035 Finanzierung
036 Organe
037 Landes-Feuerwehrleitung
038 Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
039 Landes-FeuerwehrkommandantIN
040 Landes-FeuerwehrinspektorIN
041 Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule
042 Bezirks-FeuerwehrkommandantIN
043 Abschnitts-FeuerwehrkommandantIN
044 Erlöschen der Funktionen
045 Geschäftsstellen
046 Dienstordnung
047 Disziplinarstrafgewalt
048 Aufsicht
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 4. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS

2. ABSCHNITT
OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND
Paragraf: § 034
Kurztext: Einrichtung und Aufgaben
Text: (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Oö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind:

1.


die überörtlichen Interessen der Feuerwehren wahrzunehmen und zu vertreten; hiezu ist er von der Landesregierung vor Durchführung jeder wesentlichen Maßnahme, die die Interessen der Feuerwehr betreffen, zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;




2.


auf eine möglichst große Schlagkraft der Feuerwehren hinzuwirken, insbesondere durch eine möglichst zweckmäßige und einheitliche Aus- und Fortbildung und Ausrüstung, durch eine Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben und durch die Ausübung der Dienstaufsicht;




3.


die Feuerwehren durch Beihilfen zu den Kosten der Maßnahmen zu unterstützen, die zur Erzielung einer ausreichenden Schlagkraft notwendig sind;




4.


die Gemeinden durch Beihilfen zu den von ihr gemäß §§ 5 und 6 zu tragenden Kosten zu unterstützen;




5.


infolge dienstlicher Leistungen erkrankte oder bei dienstlichen Leistungen verunglückte Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sowie deren Hinterbliebene zu unterstützen;




6.


die Einsatzleiterinnen bzw. Einsatzleiter insbesondere dann zu unterstützen, wenn mit den örtlichen Mitteln das Auslangen nicht gefunden werden kann;




7.


überörtliche Einsatzeinheiten aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen;




8.


eine Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte einzurichten, zu erhalten und zu betreiben;




9.


für eine zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren zu sorgen;




10.


Einrichtungen zu schaffen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörige zu dienen haben;




11.


die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Brandschutzes, des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes zu pflegen;




12.


im Übrigen die durch dieses Landesgesetz und andere Rechtsvorschriften dem Oö. Landes-Feuerwehrverband oder seinen Organen übertragenen Aufgaben durchzuführen.


(3) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Unterstützungen gemäß Abs. 2 Z 5 zu gewähren sind oder gewährt werden können. Dabei sind die Schwere der Erkrankung oder Verletzung, die sonstigen Leistungen, die aus diesem Anlass gewährt werden, und die sozialen Verhältnisse der bzw. des Betroffenen entsprechend zu berücksichtigen.