Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Gliederung der Feuerwehr
002 Stärke der Feuerwehr
003 Dienstkleidung der Feuerwehr
004 Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr
005 Allgemeines Dienstabzeichen der Feuerwehr
006 Übungsdienst der Feuerwehr
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr

Paragraf: § 004
Kurztext: Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr
Text: (1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen

a) silberfarbene Rosetten:

1 - Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,

2 - Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,

3 - Gruppenführer.

b) goldfarbene Rosetten:

1 - Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,

2 - Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,

3 - Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.

c) goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:

1 - Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),

2 - Bezirksfeuerwehrinspektoren,

3 - der Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.

(3) Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.