Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgaben und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Aufnahme in die Ortsfeuerwehr
004 Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr
005 Pflichten des Feuerwehrmannes
006 Rechte des Feuerwehrmannes
007 Organe der Ortsfeuerwehr
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Feuerwehrausschuss
010 Feuerwehrversammlung
011 Geschäftsordnung
012 Geldgebarung
013 Aufsicht über die Ortsfeuerwehr
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf: § 011
Kurztext: Geschäftsordnung
Text: (1) Alle die Ortsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind bei ihrem Kommandanten einzubringen oder an ihn weiterzuleiten. Er hat sie, soweit es in dieser Satzung vorgesehen ist, dem Feuerwehrausschuss oder der Feuerwehrversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Alle auslaufenden Geschäftsstücke der Ortsfeuerwehr sind von ihrem Kommandanten zu unterfertigen.

(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses oder der Feuerwehrversammlung ist deren Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos, nur Wahlen müssen mit Stimmzettel erfolgen.

(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und die Feuerwehrversammlung werden vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet. Dieser hat jedem Teilnehmer die Möglichkeit zu sichern, zur Sache zu sprechen und Anträge zu stellen. Er hat die Ordnung bei den Verhandlungen aufrecht zu erhalten und nötigenfalls einem Redner das Wort zu entziehen, wenn dessen Ausführungen unsachlich oder beleidigend werden.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung hat der Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen und zusammen mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung bzw. Versammlung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.

(5) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Feuerwehrversammlung erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Ortsfeuerwehrkommandanten.