Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgabe und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes
004 Organe der Betriebsfeuerwehr
005 Betriebsfeuerwehrkommandant
006 Feuerwehrausschuss
007 Geschäftsordnung
008 Geldgebarung
009 Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf: § 003
Kurztext: Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes
Text: (1) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, den dienstlichen Weisungen ihrer Feuerwehrvorgesetzten Folge zu leisten, eifrig an allen Veranstaltungen zur Schulung und Übung im Betriebsfeuerwehrdienst teilzunehmen und insbesonders im Alarmfalle sich unverzüglich zur Dienstleistung bereitzustellen sowie in Ausübung des Feuerwehrdienstes die besonderen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

(2) Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr haben das Recht, an den Verhandlungen und Abstimmungen der Feuerwehrversammlung teilzunehmen. Es stehen ihnen ferner die allgemeinen Rechte der Feuerwehr gemäß § 31 der Feuerpolizeiordnung sowie die Ansprüche gemäß § 32 gegenüber dem Betriebsinhaber und im Falle der Verwendung gemäß § 39 Abs. 2 und 3 gegenüber der Gemeinde zu. Sie nehmen endlich an allen vom Betriebsinhaber zugunsten der Betriebsfeuerwehr etwa geschaffenen Einrichtungen und Begünstigungen teil.