DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
Fassung:
LGBl. Nr. 17/1949
Zuletzt:
LGBl. Nr. 8/2000
Abschnitt:
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt:
Richtlinienfür die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen, das allgemeine Dienstabzeichen
und den Übungsdienst der Feuerwehr
Paragraf:
§ 004
Kurztext:
Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr
Text:
(1) Das Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen
a) silberfarbene Rosetten:
1 - Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,
2 - Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,
3 - Gruppenführer.
b) goldfarbene Rosetten:
1 - Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,
2 - Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,
3 - Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.
c) goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:
1 - Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),
2 - Bezirksfeuerwehrinspektoren,
3 - der Landesfeuerwehrinspektor.
(2) Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.
(3) Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.