Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
001 Name und Sitz
002 Mitgliedschaft
003 Aufgaben
004 Pflichten und Rechte der Mitglieder
005 Organe des Landesfeuerwehrverbandes
006 Verbandsvorsitzender
007 Verbandsleitung
008 Verbandstag
009 Haushaltsführung
010 Geschäftsordnung
011 Aufsichtsbehörde
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg
Paragraf: § 006
Kurztext: Verbandsvorsitzender
Text: (1) Verbandsvorsitzender ist der jeweilige Landesfeuerwehrinspektor.

(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Landesfeuerwehrverband nach außen, führt die laufenden Geschäfte und die Geldgebarung, stellt den Jahresrechnungsabschluss und den Jahrestätigkeitsbericht zusammen, bereitet die Beratungsgegenstände für die Verbandsleitung und den Verbandstag vor, leitet deren Beratungen und führt deren Beschlüsse durch.

(3) Erachtet er einen Beschluss der Verbandsleitung oder des Verbandstages als gesetzwidrig oder den Feuerwehrinteressen abträglich, so hat er ihn der Landesregierung zur Entscheidung hinsichtlich des Vollzuges vorzulegen.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann in grundsätzlichen oder wichtigen Fragen nur dann selber entscheiden, wenn wegen Dringlichkeit eine Beschlussfassung der Verbandsleitung nicht mehr abgewartet werden kann. Er hat eine solche Entscheidung der Verbandsleitung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Aufgaben unbeschadet der Befugnisse der Verbandsleitung einem Mitglied der Verbandsleitung übertragen. Insbesonders sollen die in § 3 unter lit. b bezeichneten Angelegenheiten der Brandverhütung wenn möglich durch einen Vertreter der Feuerversicherungsunternehmungen betreut werden. Die mit besonderen Vollzugsaufgaben betrauten Mitglieder der Verbandsleitung haben den Verbandsvorsitzenden über ihre Geschäftsführung laufend zu unterrichten.

(6) Wenn die Verbandsleitung zur Besorgung von Aufgaben der Brandverhütung eine besondere Einrichtung (Brandverhütungsstelle) schafft, kann sie hiebei mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden auch bestimmen, dass die Geschäfte unbeschadet der Befugnisse der Verbandsleitung und des Weisungsrechtes des Verbandsvorsitzenden oder eines gemäß Abs. 5 mit den Angelegenheiten der Brandverhütung betrauten Mitgliedes der Verbandsleitung im Auftrag des Verbandsvorsitzenden unter der unmittelbaren Leitung des Geschäftsführers einer solchen Einrichtung besorgt werden.

(7) Der Verbandsvorsitzende hat der Verbandsleitung anlässlich ihrer Sitzungen jeweils einen zusammenfassenden Bericht über die seit der letzten Sitzung abgewickelten Geschäfte zu erstatten.

(8) Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorsitzenden kommen seine Befugnisse dem vom Verbandstag auf fünf Jahre gewählten Stellvertreter zu.

(9) Der Verbandsvorsitzende ist von der Landesregierung seiner Ämter zu entheben, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern der Verbandsleitung beantragt wird. Dasselbe gilt für seinen Stellvertreter. An dessen Stelle ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Stellvertreter zu wählen. Bis zur Bestellung des neuen Landesfeuerwehrinspektors oder der Neuwahl seines Stellvertreters hat ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied der Verbandsleitung die Geschäfte des Verbandes zu führen.