Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Rechtsstellung der Feuerwehrinspektoren
002 Aufgaben des Bezirksfeuerwehrinspektors
003 Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors
004 Aufgaben des Landesfeuerwehrinspektors
005 Dienstverhältnis des Landesfeuerwehrinspektors
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Dienstanweisung für die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren
Paragraf: § 002
Kurztext: Aufgaben des Bezirksfeuerwehrinspektors
Text: (1) Dem Bezirksfeuerwehrinspektor obliegen außer der fachlichen Beratung und Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in allen feuerpolizeilichen Angelegenheiten für seinen Dienstbereich folgende unmittelbare Aufgaben:

a) die Förderung aller Maßnahmen, die der Brandverhütung und der Brandbekämpfung dienen, insbesonders der zur Brandbekämpfung erforderlichen sachlichen Vorkehrungen der Gemeinden und der Feuerwehren,

b) die Förderung der Ziele und Bestrebungen des Landesfeuerwehrverbandes bei den Gemeinden und den Feuerwehren und die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und der Feuerwehrmänner beim Landesfeuerwehrverband.

(2) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat sich durch Dienstreisen die eingehende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse seines Dienstbereiches zu verschaffen und dabei besonders zu überprüfen:

a) ob die zur Brandverhütung erlassenen Vorschriften, z.B. über die Lagerung feuergefährlicher Gegenstände, über die Instandhaltung und Reinigung der Feuerstätten und Rauchfänge, über elektrische Einrichtungen usw., beachtet werden,

b) ob die zur Brandbekämpfung getroffenen Vorkehrungen, wie Brandmeldeeinrichtung, Bereitstellung von Löschwasser, Löschgeräten, Gerätehäusern u.a., ausreichen,

c) ob die Feuerwehr in der vorgeschriebenen Mindeststärke und Gliederung besteht, ihre Bekleidung und Ausrüstung, ihre theoretische Ausbildung und praktische Einübung den geltenden Vorschriften und Richtlinien entsprechend erfolgt und genügt, ob die Führung der Feuerwehr ausreichend geschult und imstande ist, die Ordnung, die Leistungsbereitschaft und die Kameradschaft in der Feuerwehr zu erhalten.

(3) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat jede Feuerwehr seines Dienstbereiches tunlichst alljährlich unter Beiziehung des Bürgermeisters, bei Betriebsfeuerwehren des Betriebsinhabers, planmäßig zu überprüfen und außerdem möglichst alljährlich, allenfalls in Gemeinschaft mit Nachbarfeuerwehren, zu einer Alarmübung heranzuziehen und die dabei zutage tretenden Vorzüge und Mängel und die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Maßnahmen anschließend zum Gegenstand einer belehrenden Aussprache zu machen. Mindestens einmal im Jahre hat er alle Feuerwehrkommandanten seines Dienstbereiches zwecks Besprechung dienstlicher Angelegenheiten und Auffrischung oder Erweiterung technischer Kenntnisse zu einer Dienstversammlung einzuberufen.

(4) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat in Brandfällen tunlichst an Ort und Stelle die Zweckmäßigkeit der vom technischen Leiter der Lösch- und Rettungsarbeiten getroffenen Anordnungen zu überprüfen und erforderlichen Falles selber die entsprechenden Weisungen zu erteilen.

(5) Der Bezirksfeuerwehrinspektor hat dafür zu sorgen, dass aus jeder Feuerwehr geeignete Wehrmänner in entsprechender Zahl sich zur fachlichen Schulung melden, den Tüchtigen entsprechende Schulungsmöglichkeiten zu vermitteln und die Verwertung ihrer Kenntnisse an führenden Stellen im Sinne der §§ 37 und 41 der Feuerpolizeiordnung zu fördern.