Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgaben und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Aufnahme in die Ortsfeuerwehr
004 Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr
005 Pflichten des Feuerwehrmannes
006 Rechte des Feuerwehrmannes
007 Organe der Ortsfeuerwehr
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Feuerwehrausschuss
010 Feuerwehrversammlung
011 Geschäftsordnung
012 Geldgebarung
013 Aufsicht über die Ortsfeuerwehr
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf: § 012
Kurztext: Geldgebarung
Text: (1) Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Ortsfeuerwehr sind alljährlich in einem Voranschlag festzulegen, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind laufend ordnungsmäßig zu verbuchen und nach Ablauf des Jahres in einem Rechnungsabschluss auszuweisen.

(2) Die Einnahmen der Ortsfeuerwehr bestehen aus:

a) Zuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln der Ortsfeuerwehr zur selbständigen Verwaltung übergeben werden,

b) Beiträgen der unterstützenden Mitglieder,

c) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen u.ä.

(3) Die Abwicklung und Verbuchung aller Geldgeschäfte und die Aufstellung des Rechnungsabschlusses obliegt dem Kassier.

(4) Voranschlag und Rechnungsabschluss sind der Gemeinde zur Kenntnisnahme vorzulegen.