Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgaben und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Aufnahme in die Ortsfeuerwehr
004 Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr
005 Pflichten des Feuerwehrmannes
006 Rechte des Feuerwehrmannes
007 Organe der Ortsfeuerwehr
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Feuerwehrausschuss
010 Feuerwehrversammlung
011 Geschäftsordnung
012 Geldgebarung
013 Aufsicht über die Ortsfeuerwehr
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf: § 004
Kurztext: Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr
Text: (1) Die Mitglieder scheiden aus der Ortsfeuerwehr aus:

a) durch Tod,

b) durch ehrenvolle Entlassung,

c) durch Erklärung des Austrittes, soweit nicht eine Dienstverpflichtung gemäß § 36 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung vorliegt,

d) durch Ausschluss.

(2) Die ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 1 lit. b ist dem Wehrmann über sein schriftliches Ansuchen vom Feuerwehrausschuss zu gewähren, wenn ihm der Dienst in der Feuerwehr infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt oder wenn er für den Dienst in einer Betriebsfeuerwehr dringend benötigt wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.

(3) Die Austrittserklärung gemäß Abs. 1 lit. c ist schriftlich beim Ortsfeuerwehrkommandanten einzubringen.

(4) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 lit. d hat durch den Feuerwehrausschuss zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Wehrmann fortgesetzt vernachlässigt.

(5) Gegen die Entscheidung des Feuerwehrausschusses in den Fällen der Abs. 2 und 4 ist binnen zwei Wochen die beim Gemeindeamt einzubringende Berufung zulässig, über welche die Gemeindevertretung endgültig entscheidet.