Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgabe und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes
004 Organe der Betriebsfeuerwehr
005 Betriebsfeuerwehrkommandant
006 Feuerwehrausschuss
007 Geschäftsordnung
008 Geldgebarung
009 Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf: § 002
Kurztext: Mitgliedschaft
Text: (1) Die Betriebsfeuerwehr wird aus Angehörigen des Betriebes gebildet. Über die Einreihung in die Betriebsfeuerwehr und die Ausscheidung aus derselben entscheidet der Betriebsinhaber.

(2) In die Betriebsfeuerwehr dürfen nur Betriebsangehörige eingereiht werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes vollkommen gewachsen sind, einen ungetrübten Leumund besitzen und nicht Mitglied einer Ortsfeuerwehr sind.

(3) Ein Wehrmann ist aus der Betriebsfeuerwehr ehrenvoll zu entlassen, wenn ihm der Dienst in derselben wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen unmöglich wird oder wegen persönlicher oder beruflicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann, wenn der Betriebsinhaber sie aus betriebstechnischen Erwägungen verfügt oder wenn das Dienstverhältnis zum Betrieb ohne Verschulden des Feuerwehrmannes gelöst wird. Bei der ehrenvollen Entlassung ist dem Wehrmann ein Zeugnis über Dauer und Art des geleisteten Feuerwehrdienstes auszustellen.

(4) Der Ausschluss aus der Betriebsfeuerwehr hat zu erfolgen, wenn der Wehrmann wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens bestraft wird oder sich andere unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt, wenn er das Ansehen der Feuerwehr schädigt oder seine Pflichten als Feuerwehrmann fortgesetzt vernachlässigt.