Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Rechtsstellung der Feuerwehrinspektoren
002 Aufgaben des Bezirksfeuerwehrinspektors
003 Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors
004 Aufgaben des Landesfeuerwehrinspektors
005 Dienstverhältnis des Landesfeuerwehrinspektors
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Dienstanweisung für die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren
Paragraf: § 001
Kurztext: Rechtsstellung der Feuerwehrinspektoren
Text: (1) Die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerwehrinspektoren erfüllen ihre Aufgaben als beauftragte Organe der Behörde, für die sie bestellt sind, und haben den dienstlichen Weisungen dieser Behörde Folge zu leisten.

(2) Sie haben ihrer Dienstbehörde über die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten Feststellungen und Erfahrungen laufend zu berichten und erforderlichen Falles zweckentsprechende Anträge zur Behebung von Mängeln oder zur Verbesserung feuerpolizeilicher Einrichtungen zu unterbreiten.

(3) Die Feuerwehrinspektoren können die bei ihren Inspektionen vorgefundenen Mängel feuerwehrtechnischer Natur und Verletzungen der bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften oder der zu ihrer Durchführung ergangenen Anordnungen an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen an den Feuerwehrkommandanten abstellen, soweit dadurch keine nennenswerten Kosten verursacht werden. Andernfalls haben sie die erforderlichen schriftlichen Anordnungen bei ihrer Dienstbehörde zu beantragen.

(4) Die dienstlichen Schreiben der Feuerwehrinspektoren tragen den Briefkopf ihrer Dienstbehörde und in allen wichtigen Angelegenheiten die Unterschrift des Leiters der Dienstbehörde oder seines geschäftsordnungsmäßigen Vertreters. Der Leiter der Dienstbehörde bestimmt allgemein oder von Fall zu Fall, welche Dienstschreiben vom Feuerwehrinspektor selber zu unterfertigen sind. Die Unterschrift hat in diesem Falle "Im Auftrag" ("I.A.") zu erfolgen und die nachgesetzte Bezeichnung "Landesfeuerwehrinspektor" bzw. "Bezirksfeuerwehrinspektor" zu erhalten.

(5) Dienstreisen der Feuerwehrinspektoren bedürfen der Genehmigung der Dienstbehörde nach Maßgabe der geltenden Geschäftsordnung.

(6) Soweit Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehren den Aufgabenbereich des Arbeitsinspektorates berühren, haben die Feuerwehrinspektoren mit diesem das Einvernehmen zu pflegen.