Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Rechtsstellung der Feuerwehrinspektoren
002 Aufgaben des Bezirksfeuerwehrinspektors
003 Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors
004 Aufgaben des Landesfeuerwehrinspektors
005 Dienstverhältnis des Landesfeuerwehrinspektors
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Dienstanweisung für die gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, bestellten Feuerpolizeiinspektoren
Paragraf: § 004
Kurztext: Aufgaben des Landesfeuerwehrinspektors
Text: (1) Dem Landesfeuerwehrinspektor obliegt die Aufsicht über alle feuerpolizeilichen Einrichtungen, insbesonders über alle Feuerwehren im Bereiche des Landes Vorarlberg. Er übt diese Aufsicht teils durch die Bezirksfeuerwehrinspektoren, teils unmittelbar im Zuge dienstlicher Bereisungen aus. Im letzteren Falle hat er den zuständigen Bezirksfeuerwehrinspektor tunlichst beizuziehen, zumindest aber von allfällig unmittelbar getroffenen Anordnungen zu unterrichten.

(2) Der Landesfeuerwehrinspektor hat insbesonders auch dafür zu sorgen, dass möglichst viele geeignete Feuerwehrmänner zur fachlichen Schulung herangezogen werden und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landesfeuerwehrverbandes auf die Ermöglichung dieser Schulung hinzuwirken, sei es durch eigene Einrichtungen oder durch Vereinbarungen mit entsprechenden Einrichtungen anderer Länder.

(3) Der Landesfeuerwehrinspektor nimmt gemäß § 57 der Feuerpolizeiordnung Einfluss auf die Bestellung der Bezirksfeuerwehrinspektoren, leitet und überwacht deren Tätigkeit.

(4) Der Landesfeuerwehrinspektor hat endlich die Aufgaben des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes gemäß der Satzung desselben wahrzunehmen.