Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgabe und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Pflichten und Rechte des Betriebsfeuerwehrmannes
004 Organe der Betriebsfeuerwehr
005 Betriebsfeuerwehrkommandant
006 Feuerwehrausschuss
007 Geschäftsordnung
008 Geldgebarung
009 Aufsicht über die Betriebsfeuerwehr
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Betriebsfeuerwehr

Paragraf: § 007
Kurztext: Geschäftsordnung
Text: (1) Alle die Betriebsfeuerwehr betreffenden Geschäftsstücke sind dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Dieser hat, soweit es in der Satzung vorgesehen ist, den Feuerwehrausschuss zur Beratung oder Beschlussfassung heranzuziehen.

(2) Für einen Beschluss des Feuerwehrausschusses ist dessen Beschlussfähigkeit und die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist formlos.

(3) Über die Beratungen und Beschlüsse des Feuerwehrausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen und vom Betriebsfeuerwehrkommandanten und dem allenfalls bestellten Schriftführer zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist jeweils bei der nächsten Sitzung zur Verlesung und Bestätigung oder Berichtigung zu bringen.

(4) Die Vollziehung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Betriebsfeuerwehrkommandanten.

(5) Alle Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und alle Anordnungen des Betriebsfeuerwehrkommandanten bedürfen der Genehmigung des Betriebsinhabers, soweit dieser nicht die Entscheidungsbefugnis allgemein oder in einzelnen Fällen dem Betriebsfeuerwehrkommandanten übertragen hat. Die auslaufenden Geschäftsstücke der Betriebsfeuerwehr sind vom Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu unterfertigen.