Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Allgemeines zum Gesetz
Anlage I (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
001 Name, Aufgaben und Rechtsstellung
002 Mitgliedschaft
003 Aufnahme in die Ortsfeuerwehr
004 Ausscheiden aus der Ortsfeuerwehr
005 Pflichten des Feuerwehrmannes
006 Rechte des Feuerwehrmannes
007 Organe der Ortsfeuerwehr
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Feuerwehrausschuss
010 Feuerwehrversammlung
011 Geschäftsordnung
012 Geldgebarung
013 Aufsicht über die Ortsfeuerwehr
Anlage III (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Anlage IV (zu LGBl.Nr. 17/1949)
Anlage V (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Paragrafen
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Abschnitt: Anlage II (zu LGBl. Nr. 17/1949)
Inhalt: Satzung der Ortsfeuerwehren
Paragraf: § 009
Kurztext: Feuerwehrausschuss
Text: (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den Inhabern der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Dienststellen.
(2) Ihm obliegt:

a) die Verwaltung des Vermögens der Ortsfeuerwehr sowie die Aufstellung des Jahresvoranschlages;

b) die Antragstellung an die Gemeinde bezüglich der zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung, im Besonderen zur Ausrüstung der Feuerwehr erforderlichen Vorkehrungen und bezüglich der geldlichen Zuwendungen an die Feuerwehr selber;

c) die Beschlussfassung über Aufnahme, ehrenvolle Entlassung und Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Der Feuerwehrausschuss ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich zu Sitzungen einzuberufen, außerdem dann, wenn es von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, von der Gemeinde oder von der Aufsichtsbehörde unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.

(4) Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Kommandanten oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.