Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
049 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
050 Vereinfachtes Verfahren
050a Umlaufbeschlüsse
050b Videokonferenzen
050c Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen
050d Verarbeitung personenbezogener Daten
051 Strafbestimmungen
052 Verweisungen
053 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 5. Hauptstück
Inhalt: 5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf: § 050a
Kurztext: Umlaufbeschlüsse
Text: (1) Für Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 ist in begründeten Ausnahmefällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat den Antrag auf Durchführung einer Umlaufabstimmung sowie den im Umlauf zu erledigenden Antrag allen Mitgliedern des Kollegialorgans unter Setzung einer angemessenen Frist von zumindest sieben Tagen schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln. Die Anträge müssen begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.

(3) Für das Zustandekommen sowohl des Beschlusses auf Durchführung einer Umlaufabstimmung als auch des Beschlusses des im Umlauf zu erledigenden Antrags haben bei Kollegialorganen nach § 17 mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, und beim Kollegialorgan nach § 37 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter jeweils jedenfalls die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung, ihre Stimme abzugeben. Die Mitglieder haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt.

(4) Ein Beschluss im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied, das seine Stimme abgegeben hat, eine Beratung oder eine andere Fassung des Antrags verlangt, also den Antrag auf Durchführung einer Umlaufbestimmung ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(5) Für das Zustandekommen des im Umlauf zu erledigenden Antrags ist die Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach Ablauf der Frist in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Mit der Protokollierung ist der Beschluss wirksam.

(7) Die näheren Details über die Beschlussfassung im Umlaufweg sind in den Dienstordnungen zu regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)