Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
010 Mannschaftsstärke, ...
011 Bekleidung
012 Aus- und Fortbildung
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
Inhalt: 2. HAUPTSTÜCK
SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN

2. ABSCHNITT
SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHREN
Paragraf: § 011
Kurztext: Bekleidung
Text: (1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Bekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und sonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Bekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Bekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist, auf der Homepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu veröffentlichen.

(2) Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.

(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)