Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
049 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
050 Vereinfachtes Verfahren
050a Umlaufbeschlüsse
050b Videokonferenzen
050c Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen
050d Verarbeitung personenbezogener Daten
051 Strafbestimmungen
052 Verweisungen
053 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 5. Hauptstück
Inhalt: 5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf: § 050c
Kurztext: Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen
Text: Ist die Abhaltung von Sitzungen von Kollegialorganen und sonstigen Gremien, die auf Grund dieses Gesetzes in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, wegen eines zwingenden Hinderungsgrundes, insbesondere im Krisen- und Katastrophenfall, nicht möglich und kommt auch eine Abhaltung im Umlaufweg oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz nicht in Betracht oder ist dies für dieses Kollegialorgan nicht vorgesehen, so entfällt die Verpflichtung. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Sitzung unverzüglich nachzuholen.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)