Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. Hauptstück - 1. Abschnitt
2. Hauptstück - 2. Abschnitt
2. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 1. Abschnitt
3. Hauptstück - 2. Abschnitt
3. Hauptstück - 3. Abschnitt
3. Hauptstück - 4. Abschnitt
3. Hauptstück - 5. Abschnitt
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
4. Hauptstück - 2. Abschnitt
5. Hauptstück
049 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
050 Vereinfachtes Verfahren
050a Umlaufbeschlüsse
050b Videokonferenzen
050c Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen
050d Verarbeitung personenbezogener Daten
051 Strafbestimmungen
052 Verweisungen
053 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 5. Hauptstück
Inhalt: 5. HAUPTSTÜCK
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf: § 050b
Kurztext: Videokonferenzen
Text: (1) Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen und auf diesem Weg Beschlüsse fassen.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat allen Mitgliedern des Kollegialorgans schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, alle für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen sowie eine Begründung für die Durchführung einer Videokonferenz vollständig zu übermitteln und dabei auch die dafür vorgesehene technische Anwendung bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss im Rahmen einer Videokonferenz kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied vor oder während der Videokonferenz, aber jedenfalls vor Beschlussfassung, die Durchführung der Beschlussfassung im Rahmen der Videokonferenz ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(4) Für eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung § 17 Abs. 5 und § 37 Abs. 7 sinngemäß.

(5) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

(6) Im Rahmen einer Videokonferenz können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden. Soweit Sitzungen nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.

(7) Die näheren Details über die Abhaltung von Videokonferenzen sind in den Dienstordnungen zu regeln.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)