Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
001 Aufgabe und Ziele der überörtlichen Raumordnung
002 Grundsätze der überörtlichen Raumordnung
003 Informationspflicht
004 Koordinierung
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 1. Teil - 1. Abschnitt
Inhalt: I. Teil
Überörtliche Raumordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 003
Kurztext: Informationspflicht
Text: (1) Die Organe des Landes und der Gemeinden sowie der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh die von ihnen beabsichtigten, für die Raumordnung des Landes wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hierfür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Sonstige öffentliche und private Planungsträger sind zur Auskunft über die für die Raumordnung des Landes wesentlichen Umstände verpflichtet, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht und sofern dadurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden. In gleicher Weise sind die Inhaber von Seveso-Betrieben und die Projektwerber bezüglich solcher Betriebe verpflichtet, ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Betrieben der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/18/EU müssen diese Informationen nur auf Verlangen der Behörde zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den betroffenen Gemeinden möglichst früh die für die örtliche Raumordnung wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hierfür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(3) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam, wenn sie darauf gerichtet sind,
a) im größeren Umfang Boden in Anspruch zu nehmen oder mögliche Bodennutzungen einzuschränken oder zu verändern oder
b) die räumliche Entwicklung eines Gebietes im Sinn einer angestrebten räumlichen Ordnung zu beeinflussen.

(4) Die gegenseitige Informationspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht jedenfalls in dem zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 lit. e und f erforderlichen Ausmaß.