Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
063 Verfahren zur Fortschreibung des*
064 Verfahren zur Erlassung,*
065 Aufsichtsbehördliche Genehmigung*
066 Kundmachung der Fortschreibung*
067 Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; *
068 Änderung von Flächenwidmungsplänen; *
069 Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung*
070 Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplane
071 Neuerliche elektronische Kundmachung*
072 Weitergeltung gesetzlicher Bestimmungen*
073 Gänzliche Aufhebung eines Raumordnungskonzeptes*
074 Änderungsvorschlag, Planungsgespräch
075 Bausperre
076 Entschädigung
077 Ersatzvornahme
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 2. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen
Paragraf: § 075
Kurztext: Bausperre
Text: (1) Die Gemeinde kann ab der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Verordnung für die vom Entwurf umfassten Grundflächen oder Teile davon eine Bausperre erlassen, soweit dies zur Sicherung der mit dem Entwurf verfolgten Planungsziele erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde kann eine Bausperrenverordnung im Sinn des Abs. 1 bereits vor der Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten innerhalb eines Jahres mit der Auflegung des Entwurfes zu rechnen ist.

(3) In einer Bausperrenverordnung sind die Planungsmaßnahme, aufgrund deren die Bausperre erlassen wird, und die Grundzüge der mit der Planungsmaßnahme verfolgten Planungsziele anzuführen. Ab dem Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung darf die Baubewilligung für Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, nicht mehr erteilt werden. Die Ausführung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ist ab diesem Zeitpunkt nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 zu untersagen. Weiters ist die Ausführung frei stehender Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften, die mit diesen Planungszielen im Widerspruch stehen, ab diesem Zeitpunkt nach § 56 Abs. 4 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 zu untersagen.

(4) Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten des entsprechend geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes oder der Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes erlassen, so tritt sie mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Planungsmaßnahme außer Kraft. Wurde eine Bausperrenverordnung im Zusammenhang mit der Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen, so tritt sie weiters außer Kraft, wenn der entsprechenden Planungsmaßnahme die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wird.

(5) Eine Bausperrenverordnung tritt, sofern sie nicht bereits früher aufgehoben wird, jedenfalls zwei Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfes außer Kraft. Im Fall des Abs. 2 tritt eine Bausperrenverordnung überdies ein Jahr nach ihrer Erlassung außer Kraft, wenn innerhalb dieser Frist ein Entwurf nicht aufgelegt wurde. Geht die Bausperrenverordnung über den aufgelegten Entwurf hinaus, so tritt sie insoweit außer Kraft.

(6) Bausperrenverordnungen sind unverzüglich nach der Beschlussfassung kundzumachen.

(7) Das Außerkrafttreten von Bausperrenverordnungen nach den Abs. 4 und 5 ist unverzüglich im Verordnungsblatt für die Gemeinde zu verlautbaren; dabei sind Zeitpunkt und Umfang des Außerkrafttretens anzuführen.