Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
005 Bestandsaufnahmen
006 Vorarbeiten
007 Raumordnungsprogramme
008 Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren
009 Verfahren zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen
010 Änderung von Raumordnungsprogrammen
011 Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen
012 Raumordnungspläne
012a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 1. Teil - 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt
Durchführung
Paragraf: § 011
Kurztext: Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen
Text: (1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich für bestimmte öffentliche Nutzungen oder Sondernutzungen festzulegen und diese als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 oder § 52a zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
a) eine solche Festlegung bzw. Widmung zur Verwirklichung eines Vorhabens, das wegen seiner Standortgebundenheit im Gebiet der betreffenden Gemeinde sonst nicht oder nicht zweckmäßig verwirklicht werden könnte, erforderlich ist und
b) an der Verwirklichung des Vorhabens nach lit. a ein öffentliches Interesse besteht, das jenes an der Aufrechterhaltung der Festlegungen des Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen übersteigt.
Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Vorhaben sowie in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005, in der jeweils geltenden Fassung und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.

(2) Weiters kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich festzulegen und diese als Bauland zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
a) nur eine geringfügige Erweiterung eines bestehenden baulichen Entwicklungsbereiches bzw. des bestehenden Baulandes zur Schaffung ausreichend großer Bauplätze oder für sonstige Abrundungen des Baulandes im dafür unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt und
b) eine entsprechende Entwicklung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Bauland in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 hat die Grundflächen, die als baulicher Entwicklungsbereich festgelegt und als Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen bzw. als Bauland gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen. Im Fall des Abs. 1 sind weiters die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen, im Fall des Abs. 2 ist weiters das erforderliche Ausmaß der betroffenen Grundflächen nachvollziehbar zu begründen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.

(4) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören. Die Anhörung der Untergruppe kann unterbleiben, wenn mit der Verwirklichung eines der erteilten Ermächtigung entsprechenden Vorhabens der mit dem Raumordnungsprogramm verfolgte Planungszweck nur geringfügig beeinträchtigt wird.

(5) Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ermächtigung eine entsprechende Festlegung als baulicher Entwicklungsbereich und eine Widmung als Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche bzw. als Bauland beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat.