Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
005 Bestandsaufnahmen
006 Vorarbeiten
007 Raumordnungsprogramme
008 Raumordnungsprogramme für Einkaufszentren
009 Verfahren zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen
010 Änderung von Raumordnungsprogrammen
011 Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen
012 Raumordnungspläne
012a Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 1. Teil - 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt
Durchführung
Paragraf: § 010
Kurztext: Änderung von Raumordnungsprogrammen
Text: (1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies
a) durch eine Änderung der dem Raumordnungsprogramm zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung oder
b) aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder aufgrund der verfassungsrechtlich oder im Hinblick auf Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG gebotenen Berücksichtigung von raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen
erforderlich ist.

(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn
a) wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen oder
b) im Fall von Raumordnungsprogrammen mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 lit. a, e oder f nur eine geringfügige Änderung der für den jeweiligen Planungszweck freizuhaltenden Gebiete oder Grundflächen bzw. der zulässigen Widmungsgrenzen erfolgt, insbesondere zur Schaffung ausreichend großer Bauplätze oder für sonstige Abrundungen des Baulandes, und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.

(3) Anlässlich der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte (§ 31c) dürfen Raumordnungsprogramme mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 lit. a, e oder f weiters geändert werden, wenn sie zum aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes im Widerspruch stehen und die mit diesem Entwurf verfolgten örtlichen Raumordnungsinteressen den mit dem Raumordnungsprogramm verfolgten überörtlichen Raumordnungsinteressen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Raumordnungsziele zumindest gleichwertig sind.

(4) Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen mit Ausnahme von Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 sind einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen. Dies gilt nicht für geringfügige Abrundungen im Sinn des Abs. 2 lit. b oder wenn die Änderung sonst geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung von Raumordnungsprogrammen oder von bestimmten Arten von Raumordnungsprogrammen keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.

(5) Für das Verfahren zur Änderung von Raumordnungsprogrammen gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 9 Abs. 2 dritter Satz einen Monat zu betragen hat,
b) die Auflegung des Entwurfes nach § 9 Abs. 3 erster Satz auf die von der Änderung betroffenen Gemeinden beschränkt werden kann; in diesem Fall sind die übrigen Gemeinden des Planungsgebietes von der Auflegung zu verständigen,
c) die Verlautbarung und Bekanntmachung der Auflegung im Bote für Tirol bzw. auf der Internetseite des Landes Tirol unterbleiben können.

(6) Das Verfahren nach Abs. 5 kann in den Fällen des Abs. 2 lit. b und, sofern im aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes auf den bestehenden Planungswiderspruch hingewiesen wird, auch in den Fällen des Abs. 3 entfallen. Den betroffenen Planungsverbänden und Gemeinden ist jedoch in den Fällen des Abs. 3, sofern nicht auch die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b vorliegen, der Entwurf der Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. In den Fällen des Abs. 3 ist vor der Änderung des Raumordnungsprogrammes weiters die betreffende Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören.

(7) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abgrenzung des Planungsgebietes mit den aktuell verfügbaren Plangrundlagen übereinstimmt. Raumordnungsprogramme sind jedenfalls insoweit zu ändern, als diesen Erfordernissen nicht mehr entsprochen wird.