Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2025
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
063 Verfahren zur Fortschreibung des*
064 Verfahren zur Erlassung,*
065 Aufsichtsbehördliche Genehmigung*
066 Kundmachung der Fortschreibung*
067 Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; *
068 Änderung von Flächenwidmungsplänen; *
069 Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung*
070 Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplane
071 Neuerliche elektronische Kundmachung*
072 Weitergeltung gesetzlicher Bestimmungen*
073 Gänzliche Aufhebung eines Raumordnungskonzeptes*
074 Änderungsvorschlag, Planungsgespräch
075 Bausperre
076 Entschädigung
077 Ersatzvornahme
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 2. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen
Paragraf: § 074
Kurztext: Änderungsvorschlag, Planungsgespräch
Text: (1) Die Eigentümer von Grundstücken sind berechtigt, der Gemeinde die Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke vorzuschlagen. Solche Vorschläge haben die gewünschte Änderung des Flächenwidmungsplanes genau zu bezeichnen und eine Begründung hierfür zu enthalten. Dem Vorschlag ist weiters eine Aufstellung über alle weiteren im Eigentum derselben Person oder desselben Rechtsträgers stehenden Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde und den Nachbargemeinden anzuschließen.

(2) Der Bürgermeister hat Änderungsvorschläge, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen mit dem betroffenen Eigentümer mündlich zu erörtern (Planungsgespräch). Mit der Durchführung des Planungsgesprächs kann auch ein Mitglied des Gemeinderates oder eines seiner Ausschüsse oder ein fachkundiger Bediensteter oder Beauftragter der Gemeinde oder des jeweiligen Planungsverbandes betraut werden. Über das Planungsgespräch ist ein Aktenvermerk anzufertigen, der dem betroffenen Eigentümer zu übermitteln ist. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Planungsgespräches entfällt, wenn der Gemeinderat innerhalb der im ersten Satz festgelegten Frist mit dem Änderungsvorschlag befasst wird.

(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Änderungsvorschlages kein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn dieses Vorschlages eingeleitet (§ 68), so hat der Bürgermeister dem betroffenen Eigentümer innerhalb derselben Frist die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen, sofern dies nicht bereits im Zuge der Übermittlung des Aktenvermerks nach Abs. 2 erfolgt ist.

(4) Der betroffene Grundeigentümer kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen dieser Mitteilung bzw., wenn eine entsprechende Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf verlangen, dass der Gemeinderat mit dem Änderungsvorschlag zu befassen ist. In diesem Fall hat der Gemeinderat innerhalb von sechs Monaten entweder ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Änderungsvorschlages einzuleiten oder zu beschließen, dass der Flächenwidmungsplan nicht geändert werden soll. Ein solcher Beschluss ist dem Grundeigentümer einschließlich der hierfür maßgebenden Gründe unverzüglich mitzuteilen.

(5) Stellt der Gemeinderat ein Verfahren, mit dem der Flächenwidmungsplan im Sinn des Änderungsvorschlages geändert werden soll, in weiterer Folge ein, so gilt Abs. 4 dritter Satz sinngemäß.

(6) Ergibt sich im Lauf des Verfahrens, dass der Flächenwidmungsplan abweichend vom Änderungsvorschlag geändert werden soll, so ist ein neuerliches Planungsgespräch nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn über einen inhaltlich gleichen oder vergleichbaren Vorschlag innerhalb des letzten Jahres bereits ein Planungsgespräch stattgefunden hat und sich die maßgebenden Planungsgrundlagen zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben.

(7) Die Gemeinde hat dem betroffenen Grundeigentümer Einsicht in die seinen Änderungsvorschlag betreffenden Akten oder Aktenteile zu gewähren, soweit dem nicht Gründe der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehen.