Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
035 Inhalt
036 Änderung
037 Bauland
037a Befristete Widmung als Bauland
038 Wohngebiet
039 Gewerbe- und Industriegebiet
040 Mischgebiete
041 Freiland
042 Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude*
042a Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes*
042b Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
042c Grundlage für Baumassenberechnung
043 Sonderflächen
044 Sonderflächen für Hofstellen
045 Sonderflächen f. landwirtschaftliche Intensivtier*
046 Sonderflächen für Austraghäuser
047 Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche*
047a Sonderflächen für Chaletdörfer
048 Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe
048a Sonderflächen für Handelsbetriebe
049 Sonderflächen für Einkaufszentren
049a Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen
049b Sonderflächen für Tankstellen
050 Sonderflächen für Sportanlagen
050a Sonderflächen für Anlagen*
051 Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen
052 Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf
052a Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau
053 Straßen
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 2. Teil - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 048a
Kurztext: Sonderflächen für Handelsbetriebe
Text: (1) Die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² ist unbeschadet des § 49 außer in Kernzonen im Sinn des § 8 Abs. 3 nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. § 8 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe können der Betriebstyp laut der Anlage sowie das jeweils zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob Lebensmittel angeboten werden dürfen. Gegebenenfalls ist ferner das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche festzulegen, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen.

(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe ist unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
a) die Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Sonderfläche im Verhältnis zum jeweils zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche,
b) die Gewährleistung einer Boden sparenden verkehrsmäßigen Erschließung,
c) die bestehenden Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen,
d) die Erhaltung ausreichender Flächen für die Weiterentwicklung anderer Wirtschaftszweige,
e) die Art der verkehrsmäßigen Erschließung der betreffenden Grundflächen und deren Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr.

(4) Im Interesse der Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung sind, soweit dies mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbar ist, eine mehrgeschossige Bebauung und eine Mehrfachnutzung der betroffenen Grundflächen durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sicherzustellen.

(5) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Handelsbetriebe, in denen Kraftfahrzeuge und ergänzend dazu Kraftfahrzeugzubehör und höchstens in einem geringfügigen Ausmaß andere Waren angeboten werden.