Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
063 Verfahren zur Fortschreibung des*
064 Verfahren zur Erlassung,*
065 Aufsichtsbehördliche Genehmigung*
066 Kundmachung der Fortschreibung*
067 Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes; *
068 Änderung von Flächenwidmungsplänen; *
069 Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung*
070 Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplane
071 Neuerliche elektronische Kundmachung*
072 Weitergeltung gesetzlicher Bestimmungen*
073 Gänzliche Aufhebung eines Raumordnungskonzeptes*
074 Änderungsvorschlag, Planungsgespräch
075 Bausperre
076 Entschädigung
077 Ersatzvornahme
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 2. Teil - 5. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt
Verfahren, Rechtswirkungen
Paragraf: § 066
Kurztext: Kundmachung der Fortschreibung*
Text: *des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie der Bebauungspläne und ihrer Änderung

(1) Der mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk (§ 65 Abs. 4) versehene Beschluss des Gemeinderates über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist unverzüglich nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung kundzumachen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur allgemeinen Einsicht (Abs. 4) zu enthalten. Eine allfällige nicht mit dem elektronischen Genehmigungsvermerk versehene Kundmachung bewirkt nicht das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes.

(2) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist unverzüglich nach der Beschlussfassung, im Fall des § 64 Abs. 4 jedoch unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung zur allgemeinen Einsicht nach Abs. 5 zu enthalten.

(3) Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist unverzüglich nach der Beschlussfassung kundzumachen.

(4) Verordnungen über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind ab deren Kundmachung während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(5) Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen sind ab deren Kundmachung während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(6) Wird ein Bebauungsplan aufgehoben, so ist dieser weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.

(7) Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. § 65 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß, § 65 Abs. 1 dritter Satz mit der Maßgabe, dass die Vorlage in Form elektronischer Dokumente zu erfolgen hat.