LGBl. Nr. 43/2022
LGBl. Nr. 6/2025
2. Teil - 3. Abschnitt
3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Grundflächen, soweit sie unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind,
c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserentsorgung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.
(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden.
(3) Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen, wie insbesondere eines Sicherheitskonzeptes, gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn
a) diese innerhalb eines bebauten Bereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind,
b) das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit erheblich höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird und
c) im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser wesentliche Hochwasserabflussbereiche oder -rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden.
Kann die Eignung als Bauland nur durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet werden, so sind diese ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festzulegen. Dabei kann ausnahmsweise auch vorgesehen werden, dass die Benutzung bestimmter Arten von Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden auf bestimmte Zeiträume zu beschränken ist, wenn dies mit dem Verwendungszweck der betreffenden Anlagen vereinbar und zur Gewährleistung ihrer Nutzungssicherheit unbedingt erforderlich ist; in diesem Fall ist die Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen, die die Benützung der betreffenden Anlagen außerhalb dieser Zeiträume ausschließen. Zur Frage der Eignung der betreffenden Grundflächen als Bauland, der Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen und des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. b und c sind facheinschlägige Gutachten einzuholen, soweit der Gemeinde nicht schon entsprechende fachliche Grundlagen zur Verfügung stehen. Aktuelle Gefahrenzonenpläne sind in die Beurteilung miteinzubeziehen.
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
| Tag | Abend | Nacht |
6:00 bis 19:00 Uhr | 19:00 bis 22:00 Uhr | 22:00 bis 6:00 Uhr |
Wohngebiet | 50 dB | 45 dB | 40 dB |
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet | 55 dB | 50 dB | 45 dB |
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet | 60 dB | 55 dB | 50 dB |
allgemeines Mischgebiet | 65 dB | 60 dB | 55 dB |
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(5) Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Beeinträchtigung durch Erschütterungen nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in diesem Bereich gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(6) Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.
Gesetz/VO: | Raumordnungsgesetz 2022 | Abschnitt: | 2. Teil - 3. Abschnitt | Inhalt: | 3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan | Paragraf: | § 052a | Kurztext: | Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau | Text: | (1) Als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind. § 37 mit Ausnahme des Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß, § 37 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die für gemischtes Wohngebiet festgelegten dB-Werte heranzuziehen sind.
(2) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur objektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten Wohnbauvorhaben in einem insgesamt höchstens untergeordneten Ausmaß auch subjektgeförderte und gegebenenfalls auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. Frei finanzierte Wohnbauvorhaben dürfen jedoch nur dann für zulässig erklärt werden, wenn die Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens allein durch die Errichtung subjektgeförderter Wohnbauvorhaben nicht sichergestellt werden kann; frei finanzierte Wohnbauvorhaben sind dabei jedoch nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.
(3) Besteht eine Festlegung nach Abs. 2, so ist das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen im Bauverfahren durch die Vorlage der für das gesamte Bauvorhaben maßgebenden Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Dabei ist insbesondere auch jener Beitrag, der durch die Errichtung auch von subjektgeförderten und gegebenenfalls auch von frei finanzierten Wohnbauvorhaben zugunsten der Finanzierung des betreffenden objektgeförderten Wohnbauvorhabens zustande kommt, zu belegen.
(4) Auf Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen auch die für das jeweilige Wohnbauvorhaben erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten errichtet werden; hierfür gilt § 38 Abs. 1 lit. a sinngemäß. Im Übrigen dürfen auch Nebengebäude und Nebenanlagen zu den entsprechenden Wohnbauvorhaben und sonstige damit im Zusammenhang stehende Bauvorhaben, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.
(5) Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfes gewidmet werden.
(6) Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche ersichtlich zu machen; gleichzeitig ist die Widmung als Freiland darzustellen.
(7) Wird eine solche Grundfläche ungeachtet eines Kaufangebotes im Sinn des Abs. 6 erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Kaufangebotes an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft. In einem solchen Fall ist § 43 Abs. 6 dritter Satz anzuwenden. | |
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