Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
018 Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung*
019 Bestellung v. Mitgliedern des Raumordnungsbeirates
020 Erlöschen der Mitgliedschaft
021 Untergruppen des Raumordnungsbeirates
022 Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 1. Teil - 4. Abschnitt
Inhalt: 4. Abschnitt
Raumordnungsbeirat
Paragraf: § 018
Kurztext: Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung*
Text: *des Raumordnungsbeirates

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung.

(2) Dem Raumordnungsbeirat gehören an:
a) das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b) ein weiteres Mitglied der Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
d) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol,
e) je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer,
f) ein Vertreter der Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg,
g) ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes,
h) ein Vertreter der Stadt Innsbruck,
i) ein Vertreter der Universität Innsbruck,
j) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesorganisation Tirol,
k) ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller – Landesgruppe Tirol,
l) der Landesumweltanwalt,
m) der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit.