Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
082 Zweck
083 Einleitung des Umlegungsverfahrens
084 Rechtswirkungen
085 Grenzfeststellung
086 Einbeziehen und Ausscheiden von Grundstücken
087 Verkehrsflächen und sonstige Anlagen
088 Grundsätze f. d. Neuregelung d. Grundstücksordnung
089 Entfernung von Zugehör, Verlegung von Anlagen
090 Rechte an Grundstücken
091 Entwurf der Neuordnung, mündliche Verhandlung
092 Erschließungsplan
093 Änderung d. Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgeb.
094 Umlegungsbescheid, Abschluss des Verfahrens
095 Eigentumsübergang, Leistung der Geldabfindungen*
096 Umlegungsverträge
097 Umlegungsübereinkommen
098 Einstellung des Verfahrens
099 Zuständigkeit
100 Verfahren
101 Inanspruchnahme von Grundstücken
102 Befreiung von Abgaben und Gebühren
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 3. Teil
Inhalt: III. Teil
Baulandumlegung
Paragraf: § 083
Kurztext: Einleitung des Umlegungsverfahrens
Text: (1) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens kann von der Gemeinde oder von mindestens der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v. H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, beantragt werden. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, an denen Miteigentum besteht, ist jedem Miteigentümer eine seinem ideellen Anteil entsprechende Teilfläche des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles zuzurechnen.

(2) Der Antrag hat das Umlegungsgebiet zu bezeichnen und jene Gegebenheiten darzulegen, die erwarten lassen, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens erreicht werden kann. Dem Antrag sind weiters anzuschließen:
a) ein Verzeichnis der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Eigentümer,
b) ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, aus allfälligen Bebauungsplänen und, soweit Grundflächen nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, ein Auszug aus dem örtlichen Raumordnungskonzept,
c) ein Katasterplan über das Umlegungsgebiet.

(3) Das Umlegungsgebiet darf nur Grundflächen, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind oder die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen, umfassen. Weiters können Grundflächen, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Freihaltezwecke vorgesehenen Bereiche liegen, in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn
a) deren Fläche geringfügig ist oder sie vom übrigen Umlegungsgebiet größtenteils umschlossen sind und
b) deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.
Mit Zustimmung des Straßenverwalters können weiters Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen in das Umlegungsgebiet einbezogen werden.

(4) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist weiters nur zulässig, wenn für das Umlegungsgebiet noch kein Bebauungsplan besteht. Einzelne Grundflächen, für die bereits ein Bebauungsplan besteht, dürfen jedoch in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn dies zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.

(5) Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen. Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten.

(6) Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung der Gemeinde, dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen.

(7) Die Verlautbarung und die Bekanntmachung nach Abs. 6 haben den Hinweis zu enthalten, dass außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken von den Berechtigten innerhalb einer datumsmäßig festzulegenden Frist von vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

(8) Das Grundbuchsgericht hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 6 vierter Satz die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, dass jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.

(9) Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 6 vierter Satz der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.