Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
031 Inhalt
031a Vorsorge für den geförderten Wohnbau
031b Bebauungsplanpflicht, Bebauungsregeln
031c Fortschreibung
031d Fristverlängerung, Befreiung
032 Änderung
033 Maßnahmen d. Gemeinden als Träger v. Privatrechten
034 Förderung der Gemeinden
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 2. Teil - 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt
Örtliches Raumordnungskonzept
Paragraf: § 031d
Kurztext: Fristverlängerung, Befreiung
Text: (1) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31c Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine um drei Jahre längere, somit 13-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine um drei Jahre längere, somit 13-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes während des verlängerten Planungszeitraumes voraussichtlich nicht erforderlich ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann, außer bei Vorbehaltsgemeinden (§ 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996), eine weitere um drei Jahre verlängerte, somit insgesamt 16-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat die Gemeinde die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, die Stadt Innsbruck die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweiligen Stadtteil, spätestens bis zum Ablauf der Frist für dessen (weitere) Fortschreibung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. § 31c Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 3 und 4 ist anzuwenden.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreien, wenn die räumliche Entwicklung der Gemeinde dessen (weitere) Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann die Stadt Innsbruck für einzelne Stadtteile von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der betreffenden Gemeinde bzw. im betreffenden Stadtteil
a) eine maßgebende Änderung der für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdungsbereichen und Rückhaltebereichen im Sinn des § 28 Abs. 2, nicht eingetreten ist und
b) eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf absehbare Zeit nicht erforderlich ist.