Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
078 Wiederinkraftsetzung und Änderung*
079 Elektronische Kundmachung*
080 Neuerlassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
081 Änderungen des Flächenwidmungsplanes*
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 2. Teil - 6. Abschnitt
Inhalt: 6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Vereinigung von Gemeinden
Paragraf: § 079
Kurztext: Elektronische Kundmachung*
Text: *der wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne; neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes

(1) Die Landesregierung hat dem Amtsverwalter zum Zweck der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne der vormals bestandenen Gemeinden nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 beginnend mit deren bestätigender elektronischer Kundmachung (§ 119) jeweils eine Aufstellung aller in diesen Flächenwidmungsplänen erfolgten Kundmachungen konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Diese Aufstellung hat Bezug zu nehmen auf:
a) die bestätigende elektronische Kundmachung unter Anführung des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage,
b) die nach der bestätigenden elektronischen Kundmachung erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes jeweils unter Anführung der Änderungsnummer, des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates, des Datums und der Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage sowie
c) die weiteren nach diesem Gesetz kundgemachten Inhalte unter Anführung der Änderungsnummer sowie des Tages der seinerzeitigen Freigabe zur Abfrage.

(2) Der Amtsverwalter hat den konsolidierten Datenstand nach Abs. 1 zu prüfen und die betreffenden Flächenwidmungspläne nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 wieder in Kraft zu setzen, indem die den Aufstellungen nach Abs. 1 zugrunde liegenden Daten zur Abfrage freigegeben werden. Die Kundmachungen über die als Flächenwidmungsplan der neuen Gemeinde wieder in Kraft gesetzten Flächenwidmungspläne haben jeweils den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.

(3) Sämtliche im Zeitpunkt der Wiederinkraftsetzung der Flächenwidmungspläne im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Abfrage bereit gehaltenen Daten sind weiterhin dauerhaft zur Abfrage bereit zu halten.

(4) Die neue Gemeinde hat ehestmöglich nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates den Flächenwidmungsplan in der vom Amtsverwalter wieder in Kraft gesetzten Fassung in sinngemäßer Anwendung des § 71 neuerlich elektronisch kundzumachen.