Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2024
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil - 1. Abschnitt
1. Teil - 2. Abschnitt
1. Teil - 3. Abschnitt
1. Teil - 4. Abschnitt
1. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 1. Abschnitt
2. Teil - 2. Abschnitt
2. Teil - 3. Abschnitt
035 Inhalt
036 Änderung
037 Bauland
037a Befristete Widmung als Bauland
038 Wohngebiet
039 Gewerbe- und Industriegebiet
040 Mischgebiete
041 Freiland
042 Hofstellen, sonstige landwirtschaftliche Gebäude*
042a Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes*
042b Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland
042c Grundlage für Baumassenberechnung
043 Sonderflächen
044 Sonderflächen für Hofstellen
045 Sonderflächen f. landwirtschaftliche Intensivtier*
046 Sonderflächen für Austraghäuser
047 Sonderflächen für land- oder forstwirtschaftliche*
047a Sonderflächen für Chaletdörfer
048 Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe
048a Sonderflächen für Handelsbetriebe
049 Sonderflächen für Einkaufszentren
049a Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen
049b Sonderflächen für Tankstellen
050 Sonderflächen für Sportanlagen
050a Sonderflächen für Anlagen*
051 Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen
052 Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf
052a Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau
053 Straßen
2. Teil - 4. Abschnitt
2. Teil - 5. Abschnitt
2. Teil - 6. Abschnitt
3. Teil
4. Teil
5. Teil
Anlagen
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 2022
Abschnitt: 2. Teil - 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
Paragraf: § 042c
Kurztext: Grundlage für Baumassenberechnung
Text: (1) Bei anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Gebäuden, die am 30. Juni 1976 bereits bestanden haben, ist von der zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestandenen Baumasse und bei allen übrigen Gebäuden von jener Baumasse auszugehen, die das ursprüngliche bzw. frühere Gebäude aufgrund der erstmalig erteilten Baubewilligung aufgewiesen hat. Im Fall des § 42a Abs. 2 dritter Satz gilt dies gleichermaßen hinsichtlich der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genützten Gebäudeteile.

(2) Wird ein Grundstück in Freiland rückgewidmet, so ist von der Baumasse im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückwidmung auszugehen.